Wenn bei Ihrem Kind eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) diagnostiziert wurde, haben Sie die Möglichkeit, einen sog. „Grad der Behinderung“ (GdB) zu beantragen. In den meisten Bundesländern wird der Antrag beim Versorgungsamt gestellt, in einigen Bundesländern gibt es jedoch keine Versorgungsämter mehr und die Aufgabenbereiche sind auf die Städte und Gemeinden übertragen worden. Die für die einzelnen Bundesländer zuständigen Behörden sowie Antragsformulare zum Download finden Sie unter www.integrationsaemter.de.
Der Grad der Behinderung wird anhand der Ausprägung der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ festgelegt, hängt also nicht nur an der Diagnose an sich:
- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist (Anlage zu §2 der Versorgungsmedizin-Verordnung).
Liegt der GdB bei 50 oder mehr, spricht man von einer Schwerbehinderung und erst dann wird auch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen für sogenannte Merkzeichen erfüllt sind. GdB und Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Abhängig vom festgestellten GdB und den vergebenen Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
So berechtigt beispielsweise das Merkzeichen H („Hilflos“) zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und das Merkzeichen B („Begleitung“) zur zusätzlichen unentgeltlichen Beförderung einer ständigen Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr.
Darüber hinaus sind steuerliche Ermäßigungen, oder unter bestimmten Voraussetzungen, die Weiterzahlung des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr und darüber hinaus möglich.
Weitere Informationen zu Nachteilsausgleichen und zu Hilfen bei Behinderungen finden Sie auch unter: