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Übernahme von Kosten

Krankenkassen 

Die Kosten einer Autismusdiagnostik werden in Deutschland von den Krankenkassen getragen. Darüber hinaus werden neben teilstationären und stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlungen auch medikamentöse Therapien sowie unspezifische Maßnahmen wie Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie von den Krankenkassen finanziert. Ebenso finanzieren die Krankenkassen die sogenannte „Richtlinienpsychotherapie“, die allerdings weniger für junge Kindern mit großen Entwicklungsrückständen als für hochfunktionale, verbalen Jugendliche und Erwachsene angeboten wird. Sie adressiert in der Regel weniger den Autismus an sich als Selbstfindung, Begleiterkrankungen und Einzelsymptome wie Zwänge und Ängste. Angebot, Wartezeiten und Kapazitäten sind regional sehr unterschiedlich. 

Örtliche/überörtliche Sozialhilfeträger/Jugendämter 

Für autismusspezifische Therapien im engeren Sinne hingegen gibt es bislang keine klare und bundesweit einheitliche Zuständigkeitsregelung. Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit beim örtlichen Sozialamt oder dem überörtlichen Sozialhilfeträger (in NRW der LWL und LVR). Vor allem bei Schulkindern ohne Intelligenzminderung kann auch das Jugendamt zuständig sein. Der Antrag kann beim jeweiligen Träger formlos eingereicht werden. 

Wird für den Schulbesuch eine Integrationsfachkraft benötigt, kann diese ebenfalls über den zuständigen Sozialhilfeträger oder das zuständige Jugendamt beantragt und bezahlt werden.  Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Familienentlastenden Diensten.

Sollten Sie Unterstützung in der Alltagsbewältigung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe benötigen, werden die Kosten nach vorheriger Antragstellung und Bewilligung durch das zuständige Jugendamt übernommen.

Persönliches Budget 

Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung von Therapie- und Unterstützungsangeboten ist das persönliche Budget. Aus diesem Budget können die Betroffenen die Anbieter von Hilfemaßnahmen selbst auswählen und bezahlen und sind nicht auf existierende Trägerangebote zu Sach- und Dienstleistungen festgelegt. Beantragt werden kann das Persönliche Budget bei allen Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX), beispielsweise dem örtlichen Sozial- oder Jugendamt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Persoenliches-Budget/persoenliches-budget.html